Herausgeber
SBW Haus des Lernens AG
Hafenstrasse 46
CH-8590 Romanshorn
+41 71 466 70 90
info@sbw.edu
www.sbw.edu
UID: CHE-101.928.000
Handelsregister-Nr.: CH-440.3.002.114-1
MWST-Nr.: CHE-101.928.000 MWST
AGB
1. Abmeldung vor Ausbildungsbeginn
Bei Nichtantritt der Ausbildung ist das Schulgeld wie folgt geschuldet:
- bis 6 Wochen vor Ausbildungsbeginn: Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren
- 6 bis 2 Wochen vor Ausbildungsbeginn: Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren sowie 30 % des Schulgeldes pro Jahr
- ab 2 Wochen vor Ausbildungsbeginn: Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren sowie das ganze Semesterschulgeld
Eine Abmeldung hat schriftlich und per Einschreiben zu erfolgen.
2. Schulnebenkosten
Folgende Schulnebenkosten und Zusatzangebote sind im Schulgeld nicht enthalten und zusätzlich zu bezahlen: Mittagessen, externe Prüfungsgebühren, externe Talentexperten (Trainer, Musik- und Tanzlehrer, etc.), medizinische Unterstützung (Physiotherapeuten, Arzt), Visa, Transporte, Fördertherapien, spezieller Nachhilfeunterricht, Laptop, Lageraufenthalte und Exkursionen.
3. Indexierung des Schulgeldes
Die SBW kann bei einer Änderung des Landesindex der Konsumentenpreise eine entsprechende jährliche Anpassung des Schuldgeldes vornehmen. Eine Reduktion unter den Stand des vorausgegangenen Schuljahres ist ausgeschlossen.
4. Probezeit
Die ersten drei Monate des Unterrichts gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann die SBW bei Vorliegen von wichtigen Gründen den Ausbildungsvertrag jederzeit fristlos auflösen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere ungenügende Leistungen, ungenügende Lernbemühungen, unentschuldigte Absenzen vom Unterricht, Zahlungsrückstände, Verstösse gegen die Hausordnung, wie z. B. das Verbot des Drogen- / Alkohol- / Tabakkonsums, Verstösse gegen separat getroffene Bildungsvereinbarungen etc.
In diesem Fall bleibt die Aufnahmegebühr, das gesamte Semesterschuldgeld sowie sämtliche ausstehenden Nebenkosten geschuldet. Zudem behält sich die SBW die Geltendmachung von Schadenersatz vor.
5. Kündigung des Vertrages durch den Ausbildungsnehmer
Der Ausbildungsnehmer kann das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende eines Semesters kündigen. Die fristgerechte Kündigung muss per Einschreiben 3 Monate vor Semesterende bei der SBW eintreffen. Kündigt der Ausbildungsnehmer das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder beendet er die Zusammenarbeit einseitig ohne Kündigung, bleiben die Aufnahmegebühr, das gesamte Schuldgeld bis zum Ablauf des Semesters sowie sämtliche ausstehenden Nebenkosten geschuldet.
Bleibt der Ausbildungsnehmer dem Unterricht ohne wichtigen Grund fern, bleiben die Aufnahmegebühr, das gesamte Schuldgeld bis zum Ende des Semesters sowie sämtliche ausstehenden Nebenkosten geschuldet. Zudem behält sich die SBW die Geltendmachung von Schadenersatz vor.
6. Kündigung des Vertrages durch die SBW nach Ablauf der Probezeit
Die SBW kann den Ausbildungsvertrag nach Ablauf der Probezeit ebenfalls mit einer 3-monatigen Frist auf das Ende des Semesters kündigen.
Bei Vorliegen von wichtigen Gründen, die sich aus dem Verhalten des Ausbildungsnehmers ergeben, kann die SBW das Vertragsverhältnis fristlos auflösen, sofern der Ausbildungsnehmer innert einer ihm angesetzten Frist von 30 Tagen die wichtigen Gründe nicht beseitigt hat.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere ungenügende Leistungen, ungenügende Lernbemühungen, unentschuldigte Absenzen vom Unterricht, Zahlungsrückstände, Verstösse gegen die Hausordnung wie z. B. das Verbot des Drogen- / Alkohol- / Tabakkonsums, Verstösse gegen separat getroffene Bildungsvereinbarungen etc.
Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe kann die SBW das Vertragsverhältnis ohne vorausgegangene Mahnung fristlos auf jeden beliebigen Zeitpunkt hin auflösen.
Als besonders wichtige Gründe gelten zum Beispiel grobe und immer wiederkehrende Verstösse gegen separat getroffene Bildungsvereinbarungen.
Bei der Kündigung aus wichtigen oder besonders wichtigen Gründen bleibt das Schuldgeld bis zum Ende des Semesters geschuldet. Zudem behält sich die SBW die Geltendmachung von Schadenersatz vor.
7. Kommunikation und Beratung, Durchführung, Abschlüsse, weitere Dokumente
Die SBW steht den Lernenden und deren Eltern (gesetzliche Vertretung) für persönliche Gespräche, Auskünfte und Beratungen jederzeit zur Verfügung. Die SBW setzt sich mit dem Ausbildungsnehmer dafür ein, dass seine Ziele für den Abschluss sowie einen Anschluss erreicht werden können, übernimmt dafür aber keine Garantie.
Die SBW ist berechtigt, die im Programm aufgeführten Ausbildungen bei zu geringer Teilnehmerzahl nicht durchzuführen. Bei einem unvorhersehbaren Ausfall der Lehrperson kann die SBW, sofern kein fachlich ebenbürtiger Ersatzleiter zur Verfügung steht, die Ausbildung absagen. In der Regel wird bei geringer Teilnehmerzahl versucht, durch Kursumteilungen, Stundenreduktionen oder Preisanpassungen vor oder spätestens innerhalb der ersten 2 Wochen nach Beginn der Ausbildung eine für beide Seiten befriedigende Lösung zu finden. Sollte eine Ausbildung nicht durchgeführt werden können, erfolgt die Absage an bereits angemeldete Ausbildungsnehmer so rasch als möglich, spätestens jedoch 10 Tage vor Ausbildungsbeginn. Bei Absage einer Ausbildung durch die SBW werden das bereits bezahlte Schulgeld sowie die Aufnahmegebühr und die Schulnebenkosten vollständig zurückbezahlt. Ferien und unterrichtsfreie Tage richten sich nach den jeweiligen lernhausinternen Jahreskalendern. Sie sind im Schulgeld inbegriffen und können nicht abgezogen werden.
Die für die Ausbildung relevanten Reglemente, wie Bildungsvereinbarungen, Leitfaden, Hausordnungen, Nutzungsvereinbarungen, Ausbildungsreglemente, Promotionsordnungen sowie Vordiplom- und Diplomreglemente, die ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages sind, werden am ersten Schultag verteilt und können auf Wunsch vor Schulbeginn angefordert resp. eingesehen werden. Programmaktualisierungen und Reglementänderungen durch die SBW sind ausdrücklich vorbehalten.
8. Versicherungen
Sämtliche Versicherungen (Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung) wie auch ärztliche und zahnärztliche Vorsorge und Behandlungen, sind alleinige Sache des Ausbildungsnehmers und betreffen auch Lernanlässe, die ausserhalb des Schulareals stattfinden (Exkursionen, Reisen, etc.). Die SBW übernimmt keine Haftung für Schäden. Materialschäden, welche vom Ausbildungsnehmer verursacht werden, werden diesem vollumfänglich in Rechnung gestellt.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gelten die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts. Gerichtsstand ist Romanshorn, Schweiz.